Interessengemeinschaft Asperger Weingärtner e.V.

Aktualisierte Kelterordnung

Kelterordnung der Interessengemeinschaft Asperger Weingärtner e.V.
Die Rahmenbedingungen für die Nutzung der Asperger Kelter wurden der aktuellen Situation angepasst.


Vorbemerkung:

Die Kelter ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Asperg. Sie dient seit jeher in erster Linie dazu, Weingärtnern einen Raum zu bieten, um aus Lesegut Jungwein zu erzeugen und die dazu notwendigen Gerätschaften einzulagern. Reibungslose Betriebsabläufe, sowie der Betrieb des Weinbaumuseums obliegen der IAW (Interessengemeinschaft Asperger Weingärtner e.V.). Mit dem Ziel, allen Nutzer geregelte Betriebsabläufe und Rahmenbedingungen für ein hohes Qualitätsniveau zu gewährleisten, anerkennt jeder Nutzer - auch für seine Helfer – nachstehende, vom IAW Ausschuss beschlossene Kelterordnung:
 

1. Allgemeines zur Kelternutzung
(1) Alle Besucher, Nutzer - und deren Helfer sind verpflichtet, über diese Kelterordnung hinaus dem schonenden und pfleglichen Umgang aller Einrichtungen Rechnung zu tragen.
(2) Während des Kelterbetriebes sind in der Kelterhalle Haustiere ebenso wenig erlaubt, wie der Verzehr von Speisen.
(3) Die Kelter darf nur mit ausreichend sicherem Schuhwerk betreten werden. Sicherheitsschuhe werden empfohlen
(4) Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren ist der Aufenthalt nur in Begleitung und von Erwachsenen gestattet. Eltern haften für ihre Kinder.
(5) Kinder unter 13 Jahren dürfen in der Kelter nicht arbeiten
(6) Jugendliche unter 17 Jahren dürfen keine gefährlichen Arbeiten in der Kelter ausführen

2. Traubenanlieferung/Abbeermaschine
(1) Über den geplanten Anlieferungstermin ist der Keltermeister, spätestens am Tag vor der Lese zu informieren. Für Rückfragen ist eine Telefonnummer zu hinterlassen. Im Falle von Verspätungen ist der Keltermeister, am Tag der Lese, längstens bis 16 Uhr, zu unterrichten.
(2) Es wird nur gesundes und für die Weinbereitung geeignetes Lesegut angenommen/verarbeitet. Vor dem Befüllen der Abbeermaschine nimmt der Keltermeister das Lesegut in Augenschein und entscheidet über die Weiterverarbeitung.
(3) Um Beschädigungen und daraus folgenden Schadenersatz gegen den Nutzer an der städtischen Abbeermaschine zu verhindern, muss das Lesegut frei von Fremdkörpern (z.B. Scheren) sein.
(4) Nach Einweisung durch den Keltermeister beschickt der Nutzer mit hierfür geeigneten erwachsenen Helfern die Abbeermaschine. Dgl. gilt für das Betreten. Nach Einweisung durch den Keltermeister darf der Nutzer den Füllbereich der Abbbeermaschine betreten und das Lesegut in den Trichter einfüllen. Es darf nicht mit den Händen in den Trichterbereich gegriffen werden. Die abgesperrten Bereiche der Entbeermaschine dürfen nicht betreten werden.
(5) Nach Abschluss der Arbeiten sind die Traubenkämme zu entfernen, außerhalb der Kelter zu entsorgen sowie die Umgebung der Maschine besenrein zu hinterlassen.

3. Maische im Zuber
(1) Obliegt ausschließlich im Verantwortungsbereich der Nutzer.

4. Keltergeschirr und Transportbehälter
(1) Zuber können nur nach vorheriger Zustimmung mit dem Besitzer und dem Keltermeister ausgeliehen werden.
(2) Das zur Maischebehandlung und zum Pressen erforderliche Keltergeschirr ist vom jeweiligen Nutzer im gereinigten Zustand an den zugewiesenen Platz zurück zu stellen.
(3) Über den Verbleib bzw. den Umgang mit längere Zeit nicht mehr genutzten, bzw. nicht mehr einem Eigentümer zuordenbaren Zuber entscheidet der IAW-Ausschuss.

5. Abpressen
(1) Der Termin zum Pressen der Maische ist rechtzeitig mit dem Keltermeister abzustimmen. Die Zeiten werden in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben.
(2) 15 Minuten vor dem Termin hat der Nutzer anwesend zu sein. Kann der Termin aus unvorhersehbaren Gründen nicht eingehalten werden, ist der zuständige Keltermeister unverzüglich zu informieren.
(3) Alle Zuber sind auf allen 4 Seiten deutlich mit dem Namen des Nutzers zu kennzeichnen.
(4) Die Maische darf keine Fremdkörper enthalten. Der Transport der Maische und die Beseitigung/Entsorgung der Trester nimmt der Nutzer vor. Die Umgebung der Presse ist besenrein zu hinterlassen.

6. Sonn- und Feiertage
(1) Die Nutzer haben sich darauf einzustellen, dass über das Umstoßen der Maische hinaus, an diesen Tagen kein Kelterbetrieb vorgesehen ist.
(2) Bei fachlich besonders begründetem und unvorhersehbarem Handlungsbedarf kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Keltermeister die Kelter genutzt werden.

7. Wengerterstüble
(1) Der Aufenthalt im Wengerterstüble, z. Bsp. zum Vespern erfolgt in Abstimmung mit dem Keltermeister. Es ist nach der Nutzung sauber zu verlassen.

8. Kelter, Weinproben, Museum, Toilette
(1) Veranstaltungen und Weinproben dürfen nur in Zusammenhang mit der Öffnung des Museums durchgeführt werden.
(2) Weinproben sind beim Museumsbeauftragen anzumelden. Er informiert den Keltermeister.
(3) In Zeiten des Kelterbetriebes (i.d.R. Ende August – Ende Oktober) sind Veranstaltungen in der Kelterhalle ausgeschlossen. Vereinseigene Veranstaltungen sind ausgenommen.
(4) Über Veranstaltungen jeder Art ist die für die Reinigung der Toiletten verantwortliche Person der IAW zu informieren. Für das Reinigen der Toilette fällt eine vom Ausschuss festgelegte Aufwandsentschädigung an. Veranstalter sind verpflichtet, vor, während du nach Veranstaltungen für saubere Toiletten zu sorgen.

9. Sonstiges
Der Vorstand wird für den Fall aktueller Entwicklungen (z. Hygienkonzept Arbeitssicherheit u.a.) ermächtigt diese Kelterordnung anzupassen (z. B. Umlaufverfahren).

Asperg, im Juli/August 2020, Der IAW Ausschuss

 

Kelterordnung 2020 als PDF

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